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Bauen und Wohnen

Bekanntmachung - Bauleitplanung Bebauungsplan „Molsdorfer Straße II“ Ortsteil Ichtershausen

Die Gemeinde Amt Wachsenburg hat den Bebauungsplan „Molsdorfer Straße II“ in dem beschleunigten Verfahren nach § 13 b in der bis zum Ablauf des 31.12.2023 geltenden Fassung aufgestellt. Der Bebauungsplan wurde am 19.01.2022 durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwischenzeitlich entschieden, dass der im Jahr 2017 durch die Bundesregierung eingeführte § 13 b BauGB, der die Aufstellung von Bebauungsplänen im Außenbereich im vereinfachten Verfahren ohne förmliche Umweltprüfung erlaubte, gegen Europarecht verstößt und nicht mehr angewendet werden darf. In der am 11.09.2023 veröffentlichten Urteilsbegründung stellt das Gericht darin klar, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde, nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13 b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. § 13 b BauGB ist mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar und darf daher wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden.

Mit Novellierung des Baugesetzbuches hat der Bundestag Rechtsklarheit für Bebauungspläne im Außenbereich geschaffen, in dem er § 215 a BauGB eingeführt hat.

Dem folgend, soll der Bebauungsplan „Molsdorfer Straße II“, durch ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Absatz 4 BauGB, an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und die Gesetzgebung des Bundestages angepasst werden.

Gemäß § 215 a BauGB wurde eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (Vorprüfung des Einzelfalls) gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt, in dem insbesondere geprüft wurde, ob durch das Plangebiet erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen oder erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen verursacht werden.

Nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls wurde festgestellt, dass der Bebauungsplan „Molsdorfer Straße II“ keine erheblichen Umweltauswirkungen hat und das geplante Vorhaben nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter oder sonstige Schutzflächen oder Schutzobjekte verbunden ist.

Unter Bezugnahme auf § 215 a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB wird folgendes bekanntgemacht:

- Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen und umfasst folgende Grundstücke in der Gemarkung Ichtershausen, Flur 2, Flurstücke-Nr. 473/6, 487/1, 487/2, 488, 489, 490, 491 (teilweise), Flur 3, Flurstücke Nr. 543, 587/2 (teilweise), Flur 4, Flurstücke-Nr. 694 (teilweise), 782 (teilweise) und Flur 5, Flurstück-Nr. 784 (teilweise).

- Planziel:

Planziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes im Sinne des § 4 BauNVO zur Bebauung mit ca. 28 Einfamilienhäuser und ca. 40 Wohneinheiten in drei Mehrfamilienhäuser, um der Nachfrage nach Baugrundstücken und Wohnraum in dem Ortsteil Ichtershausen künftig gerecht zu werden.

- Verfahren

Das Verfahren wurde gemäß § 13 b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen) in der bis zum Ablauf des 31.12.2023 geltenden Fassung in dem beschleunigten Verfahren durchgeführt und wird gemäß § 215 a Abs. 2 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB nach § 13 a Abs. 3 BauGB in dem beschleunigten Verfahren an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum § 13 b BauGB und die Novellierung des Baugesetzbuches durch den Bundestag ergänzt.

Es wurde gemäß § 13 b BauGB in der bis zum Ablauf des 31.12.2023 geltenden Fassung, und wird gemäß § 215 a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB), von dem Umweltbericht (§ 2a BauGB), von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) sowie von der zusammenfassenden Erklärung (§ 6 a Abs. 1 BauGB und § 10 a Abs. 1 BauGB), abgesehen, da auf Grund einer Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend

§ 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB die Gemeinde Amt Wachsenburg zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen hat.

Gemäß § 215 a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB (Monitoring) ist nicht anzuwenden.

Um die Öffentlichkeit über die Planung zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, führt die Gemeinde Amt Wachsenburg die öffentliche Auslegung der Planunterlagen mit Begründung einschließlich der ergänzten Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsvorprüfung (Vorprüfung des Einzelfalls) gemäß § 215 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB durch. Die Öffentlichkeit kann sich in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Amt Wachsenburg während der Auslegungsfrist über die Planung, welche um die Umweltverträglichkeitsvorprüfung (Vorprüfung des Einzelfalls) ergänzt wird, unterrichten.

Das ergänzende Verfahren gemäß § 214 Absatz 4 BauGB, zur Anpassung des Bebauungsplanes „Molsdorfer Straße II“, an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie an die Novellierung des Baugesetzbuches durch den Bundestag, im beschleunigten Verfahren, wird hiermit gemäß § 215 a BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.

Ichtershausen, 18.09.2024

Dienstsiegel
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Sebastian Schiffer

Anlage 1 - Bekanntmachung Bauleitplanung Anlage 2 - Begründung Bebauungsplan Anlage 3 - Bebauungsplan Anlage 4 - Allgemeine UVP Vorprüfung Umweltverträglichkeitsprüfung Anlage 5 - Artenschutzfachbeitrag Anlage 6 - Schallimmissionsprognose Anlage 7 - Geotechnischer Bericht Anlage 8 - Heilungsverfahren gem. § 215a BauGB

Lärmaktionsplan für das Amt Wachsenburg
Fortschreibung 2023 / 2024 (Runde 4)

Der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 31.07.2024 mit
Beschluss-Nr. 018/2024 den Lärmaktionsplan für die Gemeinde Amt Wachsenburg -Fortschreibung 2023/2024 (Runde 4) beschlossen. Der Lärmaktionsplan mit den dazugehörigen Anlagen wird hiermit bekannt gemacht.

Abschlussbericht LAP - Fortschreibung 2023/2024 Anlage 1 - Maßnahmetabelle Anlage 2 - Auswertung Stellungnahmen der TöB Anlage 3 - Auswertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit Anlage 4 - Protokoll der öffentlichen Bürgerbeteiligung

Bekanntmachung - Einbeziehungssatzung für das Gebiet "Am Keltergraben" in den Ortsteil Holzhausen (im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.09.2023 mit
Beschluss-Nr. 505/2023 den Entwurf zur Einbeziehungssatzung für das Gebiet „Am Keltergraben“ in dem
OT Holzhausen einschließlich Begründung gebilligt sowie dessen öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2
BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen.
Die Einbeziehungssatzung betrifft folgende Grundstücke in der Gemarkung Holzhausen, Flur 2, Flurstück-
Nr. 116/14 und Flurstück-Nr. 662.

Die Satzung wird auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB aufgestellt.

Satzungsziel ist die Einbeziehung des Grundstückes, Gemarkung Holzhausen, Flur 2, Flurstück-Nr. 116/14, in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil und somit die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine (wohn-) bauliche Nutzung.

Es wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der
zusammenfassenden Erklärung nach § 6a
Absatz 1 und § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen wird; § 4c BauGB (Monitoring) ist nicht anzuwenden.

Durch die Satzung wird kein Vorhaben vorbereitet, dass einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.

Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf der Satzung einschließlich der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

In Ausführung des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB (Entwurfsoffenlage) können die Satzungsunterlagen (Entwurf der Einbeziehungssatzung in der Fassung vom Juni 2023 und Begründung in der Fassung vom Juni 2023) in der Zeit vom

06. November 2023 bis 08. Dezember 2023
(jeweils einschließlich)

auf der Homepage der Gemeinde Amt Wachsenburg (www.amt-wachsenburg.de) unter der Rubrik „Gemeindeinformationen / Bauen und Wohnen“ (https://www.amt-wachsenburg.de/gemeindeinformationen/
bauen-und-wohnen), eingesehen und heruntergeladen werden.

Darüber hinaus liegen die Satzungsunterlagen in der
Gemeindeverwaltung Amt Wachsenburg,
Erfurter Straße 42,
Fachbereich IV - Bauen und Planen,
Sachgebiet Flächen- und Gebäudemanagement, 2. OG, Dienstzimmer Nr. 207,
99334 Amt Wachsenburg OT Ichtershausen,

während der allgemeinen Dienstzeiten
der Verwaltung sowie nach Vereinbarung, öffentlich aus.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen, Hinweise und Stellungnahmen zu den Satzungsunterlagen, während der Dienstzeiten der Verwaltung oder nach Vereinbarung, schriftlich (an die
vorgenannte Andresse), elektronisch (per E-Mail an info@amt-wachsenburg.de) oder während der Dienstzeiten mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Die öffentliche Auslegung des Entwurfes der Einbeziehungssatzung findet gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, statt.

Die einzusehenden Satzungsunterlagen bestehen aus dem Entwurf der Einbeziehungssatzung (Fassung
Juni 2023) und der Begründung (Fassung Juni 2023).

Gemäß § 4b BauGB wurde das Planungsbüro PLANUNGSGRUPPE 91 aus 99867 Gotha, mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens beauftragt.

Es wird gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Einbeziehungssatzung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend
gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Ichtershausen, 30.10.2023
Dienstsiegel
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Sebastian Schiffer

Einbeziehungssatzung Auslegung Begründung zum Entwurf

Lärmaktionsplan der Gemeinde Amt Wachsenburg - Bürgerbeteiligung - Onlinefragebogen

BEKANNTMACHUNG zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie zur Entwurfsoffenlage zur 5. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbepark Ichtershausen-Thörey“ (GITA)

Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung von Oberflächen unter Einsatz von organischen Lösungsmitteln

Bekanntmachung

Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) macht gemäß § 21a Neunte Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) die Entscheidung über den Antrag der KEDALI Germany GmbH, 99310 Arnstadt, auf Erteilung der Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bekannt:

Auf den o.g. Antrag erging folgender

Genehmigungsbescheid Nr. 01/22

Die KEDALI Germany GmbH, Robert-Bosch-Straße 1, 99310 Arnstadt, erhält die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4BlmSchG zur Errichtung und zum Betrieb ihrer Anlage zur Behandlung von Oberflächen unter Einsatz von organischen Lösungsmitteln nach Nr. 5.1.1.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BlmSchV) am Standort 99334 Amt Wachsenburg OT Ichtershausen, Gemarkung Ichterhausen, Flur 7, Flurstück 302, Flurstück-Nr. 302/2. Die Genehmigung ergeht nach Maßgabe der in Ziffer II. festgelegten Inhaltsbestimmungen sowie der in Ziffer Ill. festgesetzten Nebenbestimmungen. Bestandteil der Genehmigung sind des Weiteren die dem Antrag beigefügten Antragsunterlagen.

Die Genehmigung erstreckt sich auf die Errichtung und den Betrieb folgender Anlagenteile:

BE 01 –  Ein- und Ausgangslager

 Lager Rohmaterialien

 Lager für Frischöl

 Lager für Gefahrstoffe

 Lager für Chemikalien

 Recyclinglager

 Lager für Fertigprodukte

 BE 02 –  Produktionsanlage

 Zieh- und Stanzanlage

 Schneidanlage

 Reinigungsanlage

 Reinraumanlagen (Qualitätssicherung/Verpackung)

 BE 03 –  Nebeneinrichtungen

 Abluftbehandlungsanlage

 Wasserver- und -entsorgung

 Elektroenergie- und Druckluftversorgung

 Heizung/Kühlung des Gebäudes

 Lüftungsanlage

 Diesel-Sprinklerpumpe

 

Nebenbestimmungen

Zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen sind der Genehmigung u.a. Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz, zu bau-, brandschutz-, arbeitsschutz-, abfall-, bodenschutz- und wasserrechtlichen Belangen beigefügt.

 Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Weimar in 99425 Weimar erhoben werden.

 Hinweise gemäß § 21 a der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs. 8 S. 2 und 3 BImSchG:

Die Genehmigung wurde am 16.12.2022 durch das TLUBN erteilt. Die Genehmigung und deren Begründung liegen während der Dienstzeit, in der Zeit

vom 31. Januar 2023 bis einschließlich 13. Februar 2023

  • im Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Außenstelle Weimar, Dienstgebäude 1, Harry-Graf-Kessler-Straße 1, 99423 Weimar, im Referat 61, Zi. 3816,  
     
    Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr und
      von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
    Freitag von 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr

    und
     
  • auf der Homepage des TLUBN (www.tlubn.thueringen.de) unter der Rubrik „Service; Zugang zu Auslegungsunterlagen während der Covid-19 Pandemie“

    und
     
  • in der Gemeindeverwaltung Amt Wachsenburg, Erfurter Straße 42, 99334 Amt Wachsenburg, Fachbereich I, Zentrale Dienste (Sekretariat), 1. Obergeschoss, Zimmer 107,
     
    • Montag, Mittwoch, Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
        von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
      Dienstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und
        von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
       Freitag  von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

zur Einsicht aus und können beim TLUBN unter obiger Anschrift bis zum Ablauf der Klagefrist schriftlich angefordert werden.

Bitte beachten Sie, dass es infolge der Corona-Pandemie zu geänderten Dienstzeiten kommen kann. Informieren Sie sich daher über die aktuellen Dienstzeiten per E-Mail oder Telefon und vereinbaren Sie einen Termin zur Einsichtnahme. Die Kontaktdaten dazu sind:

  • TLUBN: immissionsschutz@tlubn.thueringen.de, Tel.: 0361 57 3943 604
  • Gemeindeverwaltung Amt Wachsenburg: info@amt-wachsenburg.de, Tel.:03628 911 0

Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist, also am 14. Februar 2023.

Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.


Jena, den 19.01.2023                                                                                                                       

 

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Der Präsident

https://tlubn.thueringen.de/

 

Bekanntmachung über die Erteilung der Genehmigung zum Bebauungsplan "Molsdorfer Straße II"

Der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg hat, gemäß § 2 Abs. 1 und § 8 Baugesetzbuch (BauGB),
in seiner öffentlichen Sitzung am 18.10.2021 mit Beschluss-Nr. 294/2021 den Bebauungsplan „Molsdorfer
Straße II“ in dem Ortsteil Ichtershausen, als Satzung beschlossen.

Mit Bescheid vom 19.01.2022, hat das Landratsamt des Ilm-Kreises, als Rechtsaufsichtsbehörde, unter dem
Az.: 092.68.28, den Bebauungsplan „Molsdorfer Straße II“ in dem Ortsteil Ichtershausen, gemäß § 10 Abs. 2
BauGB, genehmigt.

Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser
Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Molsdorfer Straße II“ in dem Ortsteil Ichtershausen in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Molsdorfer Straße II“ mit seiner Begründung, in der Gemeindeverwal-
tung Amt Wachsenburg, Erfurter Straße 42, OT Ichtershausen, 99334 Amt Wachsenburg, Fachbereich IV -
Bauen und Planen, Sachgebiet 1 - Flächen- und Gebäudemanagement, 2. Obergeschoss, Zimmer 206,
während der allgemeinen Dienstzeiten der Verwaltung,

Montag, Mittwoch und Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr
(außer feiertags)

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten ist eine Einsichtnahme auch auf telefonische Vereinbarung hin mög-
lich. Hierzu steht Ihnen die E-Mail-Adresse: info@amt-wachsenburg.de bzw. die Telefonnummer: 03628 /
911-0 zur Verfügung.

Ergänzend kann der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung auch auf der Internetseite der Ge-
meinde Amt Wachsenburg (www.amt-wachsenburg.de) online eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und
von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Ver-
fahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über
das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 2 a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
4. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der
Gemeinde Amt Wachsenburg geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den
Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Sofern die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunal-
ordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) erlassen worden sind, zustande
gekommen ist, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb
eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Amt Wachsenburg unter Be-
zeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies
gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Sat-
zung verletzt worden sind (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO). Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung
geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im
Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Ent-
schädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädi-
gungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht.

 

Ichtershausen, 21.02.2022

 

gez. Kittel
1. Beigeordneter
Gemeinde Amt Wachsenburg

Bebauungsplan "Industriegebiet Erfurter Kreuz-Nord" 1. Änderung des Bebauungsplanes gem. § 13 Bau GB

I. Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB

und

II. Öffentliche Auslegung gem. § 13 Abs.2 Nr.2 i.V.m. § 3 Abs.2 BauGB

I. Der Bebauungsplan Industriegebiet „Erfurter Kreuz Nord“ wurde mit Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 13 vom 03. Dezember 2015 rechtsverbindlich.

Der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg hat nunmehr in seiner Sitzung am 23. Oktober 2018 mit Beschluss-Nr. 573/2018 die Aufstellung zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Industriegebiet Erfurter Kreuz Nord“ im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Mit fortschreitendem Entwicklungsprozess ergaben sich neue Erkenntnisse und Bedingungen, die auf die verbindlichen Planinhalte wirken. So werden aus Forderungen der Fördermittelgeber, der Gefahrenabwehr, aus bautechnischen Gründen sowie infolge von Bauherrenanforderungen Änderungen von Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans erforderlich. Diese Änderungen betreffen nicht die Grundzüge der Planung, sodass ein vereinfachtes Änderungsverfahren gem. § 13 BauGB zur Anwendung kommen kann.

Im Einzelnen sollen die folgenden Änderungen planungsrechtlich gesichert werden:

  1. Festsetzung einer Fläche für die Gefahrenabwehr (Hubschrauber-Notlandeplatz)
  2. Verkleinerung der Versorgungsfläche für das Regenrückhaltebecken zugunsten von Kompensationsflächen
  3. Verkürzung der Verkehrsfläche
  4. Sicherung von zusätzlichen Einfahrten auf Baugrundstücke
  5. Höhenreduzierung des Lärmschutzwalles


Für die geplante Höhenreduzierung des Lärmschutzwalls wurde gutachterlich nachgewiesen (Bestandteil der Planunterlagen), dass keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung umfasst den gesamten rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Industriegebiet Erfurter Kreuz Nord“. Die geplanten Änderungen liegen innerhalb dieses Geltungsbereiches. Anregungen sind nur zu den in den Planunterlagen beschriebenen Änderungen vorzubringen. Alle anderen Festsetzungen haben weiter Bestand. Der Geltungsbereich der 1. Änderung ist der beiliegenden Übersichtsskizze zu entnehmen, die die ungefähre Lage darstellt und nur zur allgemeinen Information dient.

Durch die geplanten Änderungen werden die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht berührt, damit ist die Anwendung eines vereinfachten Änderungsverfahrens gem. § 13 BauGB möglich. Mit Rechtskraft der Bebauungsplanänderung wird der Ursprungsbebauungsplan ersetzt.

Mit der Anwendung des vereinfachten Änderungsverfahrens gem. § 13 BauGB wird:

  • von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen
  • von der Umweltprüfung gem. § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht gem. § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs.4 BauGB abgesehen.

II. Der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg hat in seiner Sitzung am 23. Oktober 2018 mit Beschluss-Nr. 574/2018 den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans „Industriegebiet Erfurter Kreuz Nord“ gebilligt und die öffentliche Auslegung gem. § 13 Abs.2 Nr.2 i.V.m. § 3 Abs.2 BauGB beschlossen.

Der betroffenen Öffentlichkeit soll nunmehr Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 3 Abs.2 BauGB ausschließlich zu den geplanten Änderungen gegeben werden.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans „Industriegebiet Erfurter Kreuz Nord“ der Gemeinde Amt Wachsenburg, mit Stand August 2018, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen, der Begründung sowie der Schallnachberechnung liegt in dem Zeitraum

vom 17. Dezember 2018 bis einschließlich 25. Januar 2019

(ausgenommen am 24. und 31. Dezember 2018)

in der Gemeindeverwaltung Amt Wachsenburg, Bauverwaltung, Erfurter Str. 42, 99334 Amt Wachsenburg, OT Ichtershausen, während der Dienstzeiten

Montag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr

Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch, Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr

Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr

Zu jedermanns Einsicht öffentlich aus, sofern auf die genannten Tage nicht ein gesetzlicher Feiertag fällt. Ebenso ist die Gemeindeverwaltung nicht am 24. und 31. Dezember 2018 geöffnet.

Gleichzeitig sind die genannten Unterlagen im Internet unter

www.amt-wachsenburg.de - Bauen und Wohnen

- einzusehen.

Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zur vorgenommenen 1. Änderung des Bebauungsplans „Industriegebiet Erfurter Kreuz Nord“ der Gemeinde Amt Wachsenburg im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Termin für die Einsichtnahme mit einem Vertreter der Gemeindeverwaltung unter 03628 / 9110 zu vereinbaren. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Hinweis: Mit der Abgabe der Stellungnahme wird in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Durchführung des Bauleitplanverfahrens eingewilligt. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates beraten und entschieden.

Amt Wachsenburg, den 30.11.2018

gez. Möller
Bürgermeister

Bekanntmachung Textliche Festsetzung

Bebauungsplan "Industriegebiet Erfurter Kreuz-West" 1. Änderung des Bebauungsplanes gem. § 13 Bau GB

I. Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB

und

II. Öffentliche Auslegung gem. § 13 Abs.2 Nr.2 i.V.m. § 3 Abs.2 BauGB

I. Der Bebauungsplan Industriegebiet „Erfurter Kreuz West“ wurde mit Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 12 vom 14. November 2013 rechtsverbindlich. Der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg hat nunmehr in seiner Sitzung am 23. Oktober 2018 mit Beschluss-Nr. 575/2018 die Aufstellung zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Industriegebiet Erfurter Kreuz West“ im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Mit fortschreitendem Entwicklungsprozess ergaben sich neue Erkenntnisse und Bedingungen, die auf die verbindlichen Planinhalte wirken. So werden aus Forderungen der Fördermittelgeber, der Gefahrenabwehr, aus verkehrstechnischen Gründen sowie infolge von Bauherrenanforderungen Änderungen von Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans erforderlich. Diese Änderungen betreffen nicht die Grundzüge der Planung, so dass ein vereinfachtes Änderungsverfahren gem. § 13 BauGB zur Anwendung kommt.

Im Einzelnen sollen die folgenden Änderungen planungsrechtlich gesichert werden:

  1. Ergänzung einer Verkehrsfläche
  2. Aufnahme von Leitungsrechten (Zufahrtsweg zum Hubschrauber-Notlandeplatz / Trinkwasserleitung)
  3. Aufnahme eines Hubschrauber-Notlandeplatzes mit Zuwegung zum Rehestädter Weg
  4. Erweiterung der Verkehrsfläche für eine Rechtsabbiegespur
  5. Ausbau eines Verkehrsknotenpunktes

Der Geltungsbereich der 1. Änderung umfasst den gesamten rechtsverbindlichen Ursprungsbebauungsplan „Erfurter Kreuz West“. Im Bereich der Verkehrsfläche am Knoten Wolff-Knippenberg-Straße / L1044n erfolgt eine geringfügige Erweiterung des Geltungsbereiches, der hier Bestandteil der rechtsverbindlichen Planung „Erfurter Kreuz“ ist. Mit Genehmigung der 1. Änderung des Bebauungsplans Industriegebiet „Erfurter Kreuz West“ werden die Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans Industriegebiet „Erfurter Kreuz West“ insgesamt und im Bereich des Bebauungsplanes „Erfurter Kreuz“ nur in dem sehr untergeordneten Bereich des Knotenpunktes ersetzt.

Anregungen sind nur zu den in den Planunterlagen beschriebenen Änderungen vorzubringen. Alle anderen Festsetzungen haben weiter Bestand. Der Geltungsbereich der 1. Änderung ist der beiliegenden Übersichtsskizze zu entnehmen, die die ungefähre Lage darstellt und nur zur allgemeinen Information dient.

Durch die geplanten Änderungen werden die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht berührt, damit ist die Anwendung eines vereinfachten Änderungsverfahrens gem. § 13 BauGB möglich. Mit Rechtskraft der 1. Bebauungsplanänderung wird der Ursprungsbebauungsplan ersetzt.

Mit der Anwendung des vereinfachten Änderungsverfahren gem. § 13 BauGB wird:

  • von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen
  • von der Umweltprüfung gem. § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht gem. § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 Abs.4 BauGB abgesehen.

II. Der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg hat in seiner Sitzung am 23. Oktober 2018 mit Beschluss-Nr. 576/2018 den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans „Industriegebiet Erfurter Kreuz West“ gebilligt und die öffentliche Auslegung gem. § 13 Abs.2 Nr.2 i.V.m. § 3 Abs.2 BauGB beschlossen.

Der betroffenen Öffentlichkeit soll nunmehr Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 3 Abs.2 BauGB ausschließlich zu den geplanten Änderungen gegeben werden.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans „Industriegebiet Erfurter Kreuz West“ der Gemeinde Amt Wachsenburg, mit Stand Juli / August 2018, bestehend aus der Planzeichnung (Juli 2018), den textlichen Festsetzungen, der Begründung und die den Festsetzungen zu Grunde liegenden Vorschriften wie DIN-Normen u.ä. liegen in dem Zeitraum

vom 17. Dezember 2018 bis einschließlich 25. Januar 2019

(ausgenommen am 24. und 31. Dezember 2018)

in der Gemeindeverwaltung Amt Wachsenburg, Bauverwaltung, Erfurter Str. 42, 99334 Amt Wachsenburg, OT Ichtershausen, während der Dienstzeiten

Montag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr

Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch, Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr

Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus, sofern auf die genannten Tage nicht ein gesetzlicher Feiertag fällt. Die Gemeindeverwaltung ist am 24. und 31. Dezember 2018 nicht geöffnet. An diesen Tagen ist keine Einsichtnahme möglich.

Gleichzeitig sind die genannten Unterlagen im Internet unter www.amt-wachsenburg.de - Bauen und Wohnen - einzusehen.

Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zur vorgenommenen 1. Änderung des Bebauungsplans „Industriegebiet Erfurter Kreuz West“ der Gemeinde Amt Wachsenburg im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Termin für die Einsichtnahme mit einem Vertreter der Gemeindeverwaltung unter 03628 / 9110 zu vereinbaren. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Hinweis: Hiermit unterrichten wir Sie auch darüber, dass die LEG Thüringen Ihre personenbezogenen Daten im Auftrag der Kommune zur Durchführung des Bauleitverfahrens verarbeitet. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird in einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderats beraten und entschieden. Ausführliche Informationen zu den Zwecken, den Löschfristen, den Empfängern, Ihren Rechten als betroffene Person, Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der LEG Thüringen etc. erhalten Sie unter 
https://www.leg-thueringen.de/servicemenue/datenschutzerklaerung/.

Amt Wachsenburg, den 30.11.2018

gez. Möller
Bürgermeister

Bekanntmachung
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